Eintragungspflicht für Reifen

Diskutiere Eintragungspflicht für Reifen im T25: Räder - Reifen - Felgen Forum im Bereich Avensis T25: von 04-2003 bis 12-2008; Moin, sind die original von Toyota TTE 18Zoll auf 225/40 eintragungspflichtig? Wenn ja, was kostet das ca.? Und passen die so auf einen T25...

  1. Gast

    Gast Guest

    Moin,

    sind die original von Toyota TTE 18Zoll auf 225/40 eintragungspflichtig? Wenn ja, was kostet das ca.?

    Und passen die so auf einen T25 Kombi oder muss ich dafür was umbördeln lassen? Wenn ja, was kostet das ca.?

    Danke für Eure Hilfe!
     
  2. #2 Alex-T25, 07.03.2005
    Alex-T25

    Alex-T25 Guest

    Eintragen: Ja kostet um die 35-40 euro`s
    Tip:Wenn sonst noch was eingetragen werden soll,mitmachen lassen,dann wirds billiger.

    Wegen Bördeln,warte mal auf einen der 18er Fraktion...ich mein aber das geht ohne bei den 225ern
     
  3. #3 StG (DD), 07.03.2005
    StG (DD)

    StG (DD) Guest

    hat bei mir ohne bördeln geklappt, wird ja auch als originalzubehör verkauft, da gehe ich davon aus, dass man nix am Fahrzeug verändern muss . . . .

    Stephan
     
  4. #4 berndAV, 07.03.2005
    berndAV

    berndAV Guest

    Hallo,
    Reifen-und Felgenkombinationen, die größenmäßig nicht im Brief/Schein stehen, müssen von einem dazu befugten Sachverständigen geprüft und abgenommen werden. Im Regelfall entscheidet hier das TÜV-Gutachten und die benannten Auflagen. Nach kostenpflichtiger Abnahme gibt es eine Bescheinigung, die im Kfz mitgeführt werden muss. Eine sofortige Eintragung in die Kfz-Papiere ist nicht notwendig und kann beim nächsten Termin auf dem Straßenverkehrsamt miterledigt werden (Umschreibung etc.). Abnahme und Eintragung sind also voneinander zu unterscheiden.
    ciao
    bernd
     
  5. #5 StG (DD), 07.03.2005
    StG (DD)

    StG (DD) Guest

    Mmmhh, meine Reifen stehen nicht in den Papieren, der Händler meint sie sind in der EU Betriebserlaubnis enthalten. Ich lasse es beim nächsten TÜV drauf ankommen.

    Stephan
     
  6. #6 berndAV, 07.03.2005
    berndAV

    berndAV Guest

    Stephan,
    ich würde mir vorsichtshalber eine Kopie der "EU-Übereinstimmungserklärung"=EU-Betriebserlaubnis vom Händler geben lassen und mitführen. Woher soll z.B. der kontrollierende Polizist oder TÜV-Beamte wissen, was dort vermerkt ist?
    War denn bei Deinen Toyo-18-Zöllern kein Gutachten o.ä. dabei?
    bernd
    (mit AV D4D Kombi in schwarz mit hoffentlich bald wieder Ronal R38 und 225/40/18 [​IMG]
    )
     
  7. #7 StG (DD), 07.03.2005
    StG (DD)

    StG (DD) Guest

    Nein, war nix dabei, zumindest ist es mir bisher nicht aufgefallen.

    Stephan
     
  8. #8 maxi4you, 07.03.2005
    maxi4you

    maxi4you Guest

    Ich gehe davon aus, dass die Rad/Reifenkombination auf jeden Fall im Schein aufgeführt sein muß, auch wenn es Original-Toyota Felgen sind.
    (Ausser man hat ein separates Gutachten dabei.)

    Harald
     
  9. #9 charlie, 08.03.2005
    charlie

    charlie Guest

    Also... um das noch mal klar zu stellen.
    Eine sogenannte "Allgemeine Betriebserlaubnis" berechtigt zum Fahren auf öffentlichen Straßen ohne Eintrag in die Papiere [​IMG]
    .
    Ein "TÜV-Gutachten" bescheinigt nur, daß dieses Teil für entsprechende Fahrzeugtypen abgenommen wurde. Der Eintrag in die entsprechendenFahrzeugpapiere muß hier immer erfolgen und zwar bevor das Fahrzeug mit den Anbauteilen im öffentlichen Verkehr betrieben wird, sonst droht die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeuges und ein empfindliches Bußgeld bei einer Kontrolle... [​IMG]


    Bitte denkt nicht, ich sei hier der Gestzeswächter, aber ich habe solche oben geschilderten Erfahrungen schon gemacht und möchte andere gerne vor solchen Negativerfahrungen und Behördenärger bewahren [​IMG]
     
  10. #10 maxiskoda, 08.03.2005
    maxiskoda

    maxiskoda Guest

    @charlie:

    Danke, war von mir sicher etwas unscharf formuliert [​IMG]


    Harald
     
  11. Gast

    Gast Guest

    Hallo!
    Vorsicht mit nicht eingetragenen Rad-Reifenkombinationen!!!!
    Unter Umständen besteht dann für das KFZ kein Versicherungsschutz.
    Einem Kumpel von mir ging das so.

    MfG Aris
     
  12. Ram

    Ram Guest

    Um ganz sicher zu sein ein Anruf beim TÜV oder vorbei
    fahren sie haben alle Unterlagen da ob ja/nein.

    Gruß Ram
     
  13. #13 berndAV, 08.03.2005
    berndAV

    berndAV Guest

    Zitat:Also... um das noch mal klar zu stellen.
    ...... Der Eintrag in die entsprechendenFahrzeugpapiere muß hier immer erfolgen und zwar bevor das Fahrzeug mit den Anbauteilen im öffentlichen Verkehr betrieben wird, sonst droht die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeuges und ein empfindliches Bußgeld bei einer Kontrolle... [​IMG]




    Hi, wie schon erwähnt: Anbauteile mit TÜV-Gutachten müssen von einem berechtigten Sachverständigen ABGENOMMEN werden, ist diese ABNAHME erfolgt muss eine EINTRAGUNG in die Kfz-Papiere NICHT sofort erfolgen, da man vom Gutachter eine Abnahmebescheinigung erhält, die im Kfz mitzuführen ist und erst beim nächsten Termin auf dem Straßenverkehrsamt ist die EINTRAGUNG mitzuerledigen. Eine EINTRAGUNG ist nach erfolgter ABNAHME und Ausstellen der Abnahmebescheinigung nicht (sofort) notwendig! Sollte ich jahrelang keine Veränderung an den Kfz-Papieren haben (keine Adressenänderung, Umtragung auf anderen Halter etc.), brauche ich zur Eintragung nicht erscheinen, da die Abnahmebescheinigung reicht!
    bernd [​IMG]
     
  14. #14 charlie, 09.03.2005
    charlie

    charlie Guest

    ok,ok... jetzt bringen wir hier erst einmal den richtigen "Grund" rein, damit wir wissen wer von was redet:

    Zunächst einmal sollten ein paar Begriffe geklärt werden, weil gerne mit Bezeichnungen wie TÜV-Gutachten oder Sonderabnahme jongliert werden, selten ohne wild durcheinandergewürfelt zu werden. Fangen wir bei den
    Prüfzeugnissen an. Dies ist kein amtlicher Begriff, sondern ein Sammelbegriff für alle Teilegenehmigungen, Gutachten und sonstigen Arbeitsunterlagen.

    Unterschieden wird :

    Teilegenehmigung

    - Allgemeine oder Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeugteile
    - amtliche Bauartgenehmigung ABG
    - EG-Typgenehmigung
    - EWG-Betriebserlaubnis
    - ECE-Genehmigung
    - EWG-Bauartgenehmigung

    Fahrzeugteile mit Teilegenehmigung tragen ein Prüfzeichen. National genehmigte eine Wellenlinie, europaweit genehmigte ein kleines e in einem Kreis oder ein großes E in einem Rechteck, jeweils mit einer Ziffer dahinter, die für das Land steht, in dem die Genehmigung ausgestellt wurde, bei Einzelgenehmigungen ein TP mit Nummer, wobei TP für Technische Prüfstelle steht. Liegt eine Teilegenehmigung vor, wird häufig keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere verlangt. Das gilt jedoch nicht immer und geht aus dem Prüfzeugnis hervor.

    Teilegutachten

    sind Gutachten eines vom akkreditierten "Technischen Dienstes" (die TÜVs unterhalten Technische Dienste, die Dekra, aber auch verschiedene Forschungs- oder Hochschulinstitute) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau. Diese werden landläufig als TÜV-Gutachten bezeichnet und beinhalten auch die Anbauvorschriften, Bedingungen und Einschränkungen.

    Nun zur Abnahme und Eintragung. Es wird unterschieden:

    Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO

    Diese wurde früher oft auch als Anbauabnahme bezeichnet und kann von einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation (Dekra in den neuen alten Bundesländern, TÜV in den neuen Bundesländern, GTÜ, KÜS usw.) als auch von amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) einer "Technischen Prüfstelle" (in den alten Bundesländern TÜV, in den neuen Bundesländern Dekra) ausgeführt werden.

    Begutachtung gemäß § 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO
    Dies ist die Begutachtung einer technischen Änderung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (einer technischen Prüfstelle) im Einzelfall.
    Wird häufig als Sonderabnahme bezeichnet und kann in den alten Bundesländern nur beim TÜV durchgeführt werden.

    Bei beiden bekommt man eine Bescheinigung über die Vorschriftsmäßigkeit der Änderung, mit der man die Fahrzeugpapiere ändern kann. Der aaS darf auch direkt in den Fahrzeugbrief schreiben.

    Nun ist die Frage: Wann wird was fällig und welche Prüfzeugnisse werden benötigt:

    Bei der Änderungsabnahme ist die Sache einfach. Sie ist nötig, wenn sie in der Teilegenehmigung gefordert wird. Liegt nur ein Teilegutachten vor, so ist die Änderungsabnahme obligatorisch.

    Die Begutachtung der technischen Änderung ist fällig, wenn durch den
    Ein-/An-/Ab- oder Ausbau
    - sich die in der Betriebserlaubnis (des Fahrzeugs) genehmigte Fahrzeugart ändert (z.B. PKW geschlossen zu Cabrio, Wohnmobil unter 2,8 to zu Wohnmobil über 2,8 to)
    - eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
    - sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert (es werden jedoch die zum Zeitpunkt der Erstzulassung gültigen Grenzwerte zu Grund gelegt)

    und dafür keine Teilegenehmigung bzw. kein Teilegutachten vorliegt.
    Eine Begutachtung muss sich deutlich vom Umfang einer Änderungsabnahme unterscheiden, was sich auch im Preis niederschlägt.
    Bei den Änderungsabnahmen ist noch der Sonderfall der Mehfachänderung zu beachten. Werden mehrere technische Änderungen gleichzeitig vorgenommen, die sich gegenseitig beeinflussen können, so entscheidet im Zweifelsfall der Sachverstand des Prüfingenieurs über die Zulässigkeit, auch wenn alle Bedingungen und Einschränkungen der einzelnen Teilegutachten beachtet wurden (z.B Bremsenbelüftung beim Anbau von Spoilern)

    Zum Schluss noch etwas zur Zulässigkeit von Prüfzeugnissen:

    Die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugtyps ist als Prüfzeugnis nur zulässig, wenn darin ausdrücklich die zulässige nachträgliche Änderung gemäß des Fahrzeugtyps dokumentiert ist. Unter "Auszug aus der Fahrzeug-ABE" ist ein vom KBA beglaubigtes Dokument zu verstehen, nicht eine Kopie einzelner Seiten.

    Bis zum 31.12.2001 durften "Prüfberichte", die vom Leiter einer Technischen Prüfstelle gegengezeichnet waren, für Änderungsabnahmen verwendet werden.

    Seit dem 01.01.2002 sind Prüfberichte nicht mehr verwendbar.
     
  15. #15 charlie, 09.03.2005
    charlie

    charlie Guest

    Dies gehört noch dazu, durfte aber nicht direkt, da sonst zu langer Text...

    Ergebnis: Ich würde, wenn ich ohnehin beim aaS bin, die Teile direkt eintragen lassen (was auch das "Gerede" bei einer Kontrolle erspart). Der "Zweitbesuch" kostet nur wieder unnötig Geld und vor allem... was nützt es mir, wenn ich mich zwar mit den "Gesetzen" und "Bestimmungen" auskenne, der "freundliche Schutzmann" aber nicht so richtig, und der mich dann zur Zulassungsstelle zwecks Vorführung schickt??
    Wer hat den Zeitverlust, Ärger und die Prüfungsgebühren??
    Sicher kann ich das vielleicht hinterher wieder einklagen, aber hast Du dazu Lust??
    Ich nicht... [​IMG]
     
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